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Unsere AGBs



I. Allgemeines

Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle von uns auszuführenden Aufträge des Verbrauchers sind individuelle (vorrangige) Vereinbarungen sowie die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Alle Vertragsabreden sollen schriftlich, in elektronischer Form (§ 126 a BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) erfolgen.


II. Angebote und Unterlagen

  1. Von uns angefertigte Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenanschläge oder andere Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind die Unterlagen einschließlich der Kopien unverzüglich an uns herauszugeben.

  2. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Verbraucher zu beschaffen und uns rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Wir haben die hierzu notwendigen Unterlagen dem Verbraucher auszuhändigen.

III. Preise

  1. Für erforderliche / notwendige Arbeitsstunden in der Nacht, an Sonn- und Feiertagen werden die ortsüblichen Zuschläge berechnet.

  2. Soweit erforderlich, werden uns Strom-, Gas- oder Wasseranschluss unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Das Begleichen der Verbrauchskosten ist im Einzelfall zu klären.

IV. Zahlungsbedingungen und Verzug

  1. Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen sofort fällig und zahlbar. Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen und vom Verbraucher ohne jeden Abzug (Skonto, Rabatt) nach Abnahme und spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt an uns zu leisten. Nach Ablauf der 14 - Tages - Frist befindet sich der Verbraucher in Verzug, sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat.
  2. Der Verbraucher kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

V. Abnahme

Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die Feinjustierung der Anlage noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnahme (Bauheizung). Im Übrigen gilt § 640 BGB.


VI. Sachmängel und Verjährung

  1. Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. 10jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages.

  2. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages zur Herstellung eines Bauwerks,

  3. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 309 Nr. 8b ff BGB in einem Jahr ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages für Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Instandsetzungs-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten, die nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben. Die einjährige Frist für Mängelansprüche gilt nicht, soweit das Gesetz eine längere Verjährungsfrist zwingend vorsieht, wie z.B. bei arglistigem Verschweigen eines Mangels (§ 634a Abs. 3 BGB) oder bei werkvertraglicher Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung durch uns, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen sowie bei Haftung für sonstige Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung durch uns, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen.

  4. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen, die nach Abnahme durch falsche Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Verbrauchers oder Dritter sowie durch normale Abnutzung oder normalen Verschleiß (z.B. von Dichtungen) entstanden sind.

  5. Kommen wir einer Aufforderung des Verbrauchers zur Mängelbeseitigung nach und hat der Verbraucher unsere Aufwendungen zu ersetzen. Mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die ortsüblichen Sätze.

VII. Versuchte Instandsetzung

Werden wir mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht instand gesetzt werden, weil

  1. der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt oder
  2. der Fehler / Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Verbraucher nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann,

ist der Verbraucher verpflichtet, unsere entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in unseren Verantwortungs- oder Risikobereich fällt.


VIII. Eigentumsvorbehalt

Soweit kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946ff BGB vorliegt, behalten wir das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.



Des Weiteren beruhen unsere Geschäftsbedingungen, soweit von den oben stehenden Vereinbarungen nicht berücksichtigt, auf die VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen.
Sie beinhaltet die Regelung von Art und Umfang von Leistungen, die Regelung der Vergütung oder auch das Verfahren bei Streitigkeiten.



Nähere Informationen zur Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen finden Sie unter www.vob-online.de.